1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund einer gravierenden Long Covid-Erkrankung mit schwerwiegenden neurologischen Komplikationen von seinem Hausarzt ab dem 20. Mai 2021 bis zu den Sommerferien zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Da er im Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt worden sei, sei die Einholung eines weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisses obsolet gewesen. Trotzdem sei am 17. August 2021 ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden, wobei festgehalten worden sei, er sei "voraussichtlich" wieder arbeitsfähig, da der Arzt angenommen habe, er würde während der Haftzeit sicherlich irgendwann wieder gesund.