Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 an die Anstellungsbehörde sei zwar innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt, es stelle jedoch keine Anfechtung der Kündigung respektive kein Schlichtungsgesuch dar, da er – mit Blick auf die Ausstellung des künftigen Arbeitszeugnisses – lediglich darum ersucht habe, gewisse Formulierungen in der Kündigungsbegründung zu streichen bzw. abzuändern. Die Anstellungsbehörde habe das besagte Schreiben zu Recht nicht als Schlichtungsgesuch verstehen müssen; ein Grund zur Überweisung an die Schlichtungskommission habe daher nicht bestanden.