In Bezug auf die Kündigung vom 29. Oktober 2021 sei innert der 30-tägigen Frist nach Vertragsauflösung gemäss § 35 Abs. 1 GAL kein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungskommission eingegangen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 an die Anstellungsbehörde sei zwar innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt, es stelle jedoch keine Anfechtung der Kündigung respektive kein Schlichtungsgesuch dar, da er – mit Blick auf die Ausstellung des künftigen Arbeitszeugnisses – lediglich darum ersucht habe, gewisse Formulierungen in der Kündigungsbegründung zu streichen bzw. abzuändern.