1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Kündigung vom 29. Oktober 2021 nicht krankgeschrieben gewesen. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass seit August 2021 keine Krankheitssymptome mehr bestanden hätten und er wieder gesund gewesen sei. Die Kündigung sei nicht nichtig, da kein Sperrfristtatbestand vorgelegen habe. In Bezug auf die Kündigung vom 29. Oktober 2021 sei innert der 30-tägigen Frist nach Vertragsauflösung gemäss § 35 Abs. 1 GAL kein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungskommission eingegangen.