II. 1. 1.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl. BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Pra 2018 -8-