4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (§ 28 Abs. 1 VRPG i.Vm. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Ausnahme der Anträge, die über die Beurteilung des angefochtenen Nichteintretensentscheids hinausgehen – einzutreten.