Aus der Begründung ergibt sich zumindest ansatzweise, dass der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der Schlichtungskommission, wonach die Kündigung nicht nichtig sei, nicht einverstanden ist. Daraus lässt sich zumindest sinngemäss schliessen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt, und aus welchen Gründen er der Auffassung ist, die Schlichtungskommission hätte sich materiell mit seinen Begehren befassen müssen. Vor diesem Hintergrund genügt die Beschwerdeschrift – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort – den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG und es ist insofern auf die Beschwerde einzutreten.