3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was die beschwerdeführende Person will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.261 vom 27. September 2023, Erw. I/3.2 mit Hinweisen). Dazu muss sie in der Begründung ausführen, in welchen Punkten ihrer Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Bei Laienbe-