Die Schlichtungskommission verneinte die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung und fällte einen Nichteintretensentscheid (Teilentscheid). Dieser Entscheid ist mittels Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; vgl. AGVE 2008, S. 465, Erw. I/4.2). Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, den vorliegenden Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren zu beurteilen.