Wo sich die Schlichtungskommission materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt, hat sie eine Empfehlung abzugeben (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 465, Erw. I/4.1). Der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, stellt eine Zwischenverfügung dar. Werden die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, bildet dies einen Endentscheid. In beiden Konstellationen kann ohne erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde direkt ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. AGVE 2008, S. 465, Erw. I/4.2).