1. Der Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission für Personalfragen vom 20. November 2023 betreffend Ziff. 1 und Ziff. 2 des Gesuchs vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. U.K.u.E.F. 8. Am 11. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis, datierend vom 29. Mai 2024 und betreffend den Zeitraum vom 30. Oktober 2021 bis 15. März 2022, einreichen. 9. Mit Duplik vom 6. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.