2. Die Instruktionsrichterin wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2024 darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren – nach vorläufiger Betrachtung – einzig zu prüfen sei, ob der Nichteintretensentscheid der Schlichtungskommission korrekt sei. Zudem setzte sie ihm eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. 3. Am 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 29. Januar 2024) stellte A._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Januar 2024 bewilligt wurde. 4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 verzichtete die Schlichtungskommission auf eine Stellungnahme.