1. Die rechtswidrige Kündigung vom 29. Oktober 2021 auf den 29. Januar 2022 ist nichtig und muss deshalb aberkannt werden. Eine Kündigung durch die B._____ wäre laut gesetzlichen Vorgaben frühestens auf den 31. Juli 2022 möglich gewesen. Der mir aufgrund der zu frühen Kündigung zu Unrecht nicht ausbezahlte Halbjahreslohn von insgesamt Fr. 50'763.50 muss rückwirkend noch ausbezahlt werden.