3. Mit Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 29. Juli 2022 gelangte A._____, damals anwaltlich vertreten, an die Schlichtungskommission für Personalfragen (nachfolgend: Schlichtungskommission respektive Vorinstanz) und machte geltend, die Anstellungsbehörde hätte sein Schreiben vom 21. November 2021 im Sinne eines Schlichtungsgesuchs an die zuständige Schlichtungskommission weiterleiten müssen. Die Schlichtungskommission eröffnete am 3. August 2022 ein Verfahren und schrieb dieses am 31. Oktober 2022 infolge Rückzugs ab.