10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt und der Einspracheentscheid zu bestätigen ist, besteht keine Veranlassung, dem Antrag auf Erlass der Kosten im Einspracheverfahren stattzugeben.