Er weist lediglich darauf hin, dass eine Zwangsausschaffung aufgrund der aktuellen völkerrechtlichen Situation und der politischen Lage im Iran unzumutbar sei. Dass er in politischer, religiöser oder anderweitiger Hinsicht einer Bevölkerungsgruppe angehöre, die in besonderem Fokus des iranischen Sicherheitsapparats steht, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch lassen sich den Akten hierzu Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-333/2021 vom 20. Juni 2023, Erw. 6.3.2; D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022, Erw. 6.3.1.1 f.). Gemäss - 14 -