b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder vorgebracht worden, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten bzw. bei der - 13 -