5.4. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland lediglich auf Schwierigkeiten hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass allgemeine Hinweise nicht genügen, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Beeinträchtigung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw.