5.3. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Ebenfalls gibt es keine Hinweise und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er die Ehe mit seiner Noch-Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre.