Dass der Beschwerdeführer weiterhin an der Ehe festhält, ist nicht relevant. Massgebend ist der gemeinsame Ehewille beider Eheleute, welcher bei der Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss ihren gegenüber dem MIKA geäusserten Angaben spätestens seit dem 13. Oktober 2022 fehlt (MIact. 381, 390, 396) und mit der am 28. März 2023 erfolgten gerichtlichen - 12 - Trennung und dem eingeleiteten Scheidungsverfahren seine Bestätigung findet (MI-act. 566). Im Übrigen wäre die Dreijahresfrist auch bei Abstellen auf das Datum der gerichtlichen Trennung nicht erfüllt.