5.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer lediglich ab der Heirat, d.h. ab dem 9. September 2020 (MI-act. 8 ff.) bis zur freiwilligen Trennung am 23. März 2022 (MI-act. 364) und damit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt hat. Dass der Beschwerdeführer weiterhin an der Ehe festhält, ist nicht relevant.