Zum anderen erweist sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, sowohl vor als auch nach der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung als dieselbe. Einzig die Rechtsgrundlage hat sich geändert. Während sich die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft vor der per 1. Januar 2025 erfolgten Gesetzesänderung nach aArt. 77 VZAE richtete, stützt sich diese nun auf Art. 50 AIG, wobei dieselben Voraussetzungen zu erfüllen sind.