Zum einen liegt der Fokus der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung auf der häuslichen Gewalt (vgl. BBI 2023 2418 ff.). Solches wird im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht und aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach der Beschwerdeführer Opfer von häuslicher Gewalt geworden wäre (siehe hinten Erw. II/5.3).