5. 5.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Der Einspracheentscheid ist am 4. Januar 2024 ergangen. Gemäss der Änderung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen Absatz 4 einführt, ist per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (AS 2024 713 ff.).