der Eheleute sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen. In der Zwischenzeit erfolgte die gerichtliche Ehetrennung und das Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist die Ehe als definitiv gescheitert zu betrachten. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht substanziiert dar, dass seine Ehefrau ihre Meinung inzwischen geändert hätte. Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner aufenthaltsberechtigten Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und auch keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, kann er sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr auf Art. 44 Abs. 1 AIG für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung berufen.