Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Eheleute aktiv darum bemüht wären, wieder zusammenzufinden. Dagegen spricht zudem insbesondere der von der Ehefrau in ihren Eingaben an das MIKA klar geäusserte Wille, nicht länger in einer Ehe mit dem Beschwerdeführer leben zu wollen (MI-act. 381, 390, 396). An dieser Ausgangslage ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der freiwilligen Ehetrennung zunächst in der gemeinsamen Wohnung weiterlebte, nichts. So fehlt es am massgebenden beidseitigen Willen der Eheleute zur Fortführung der Ehegemeinschaft (vgl. auch hinten Erw.