4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Daran vermögen die allgemein gehaltenen, theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers über Paare, die sich eine Auszeit nehmen und danach wieder zusammenfinden, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Eheleute aktiv darum bemüht wären, wieder zusammenzufinden.