Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Versöhnung der Eheleute nicht ausgeschlossen sei. Das Scheidungsverfahren laufe noch, weshalb in formeller und rechtlicher Hinsicht nach wie vor eine Ehe bestehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Versöhnung der Eheleute ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch begründet dies der Beschwerdeführer in substanziierter Weise. Vor diesem Hintergrund ist ein beidseitiger Wille der Eheleute, in ehelicher Gemeinschaft weiterleben zu wollen, zu verneinen (siehe auch hinten Erw. II/4 und 5.2). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art.