Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten ab dem 6. April 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss der Meldung der Stadt D._____ vom 24. März 2022 haben sich die Eheleute am 23. März 2022 freiwillig getrennt (MI-act. 364). Die gerichtliche Trennung erfolgte am 8. März 2023 (MI-act. 566). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Versöhnung der Eheleute nicht ausgeschlossen sei.