1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die eheliche Gemeinschaft sei nicht am 23. März 2022 aufgelöst worden, und das Scheidungsverfahren laufe noch, weshalb in formeller und rechtlicher Hinsicht nach wie vor eine eheliche Gemeinschaft bestehe. Eine kurzfristige räumliche Trennung stelle nicht notwendigerweise eine endgültige Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dar. Auch bestehe die Möglichkeit, dass die Ehe trotz des hängigen Scheidungsverfahrens fortgesetzt würde und er sich mit seiner Ehefrau versöhnen könnte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich in die Gesellschaft zu integrieren.