II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, infolge der Trennungsmeldung der Stadt D._____, den Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie sich ein Getrenntleben von ihrem Ehemann wünsche, und mehreren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, welche polizeiliche Interventionen nach sich gezogen hätten, sei nicht länger von einer gelebten Ehe auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet sei. Folglich könne sich der Beschwerdeführer für die Verlängerung seiner Bewilligung nicht mehr auf Art. 44 AIG berufen.