Am 24. Juli 2024 nahm das Verwaltungsgericht einen Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit E._____ vom 18. Juli 2024 zu den Akten (act. 115 ff.) und am 7. August 2024 ging die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Juli 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft ein (act. 124 ff.). Mit Verfügung vom 9. August 2024 nahm der Instruktionsrichter u.a. davon Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Zürich in Untersuchungshaft befindet (act. 135 f.). Die Mitteilung des Bundesamts für Justiz an das MIKA vom 29. Juli 2024 (MIact. 138) sowie die E-Mail-Anfrage der C._____ GmbH vom 2. September 2024 (MI-act.