Mangels nachgewiesener Bedürftigkeit lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt (act. 74 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 105, 110). Am 24. Juli 2024 nahm das Verwaltungsgericht einen Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit E._____ vom 18. Juli 2024 zu den Akten (act.