Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde und eines ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diesbezüglichen Belegen auf (act. 27 ff.). Am 11. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht (act. 30 ff.). Die verbesserte Beschwerdeschrift nahm das Verwaltungsgericht am 16. Februar 2024 zu den Akten (act. 34 ff.). Mangels nachgewiesener Bedürftigkeit lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.