und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 402 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2023 Stellung und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (MI-act. 411 ff.). Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme, da nicht nur die Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz, sondern auch aus dem Schengen-Raum beabsichtigt werde (MI-act. 420 ff.). Am 2. März 2023 ging beim MIKA ein Schreiben des Beschwerdeführers ein (MI-act. 425).