dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2022 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht (MI-act. 368 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2022 Stellung (MIact. 374). Das MIKA tätigte in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen und holte u.a. eine Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ein (MI-act. 381). Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2022 eine weitere Eingabe seines Rechtsvertreters ein (MI-act. 382). Mit Schreiben vom 3. November 2022 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung