In den Jahren 2018 bis 2022 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen (Art. 115 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] und Art. 252 StGB), wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), wegen der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Verstoss gegen Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 19. März 2010 [NSAG;