Am 9. September 2020 heiratete der Beschwerdeführer in D._____ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte iranische Staatsangehörige B._____ (MI-act. 8 ff.; act. 2). Im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 eine mit einer Auflage verbundene Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2021, erteilt. Die Bewilligung wurde unter der Bedingung erteilt, dass der Beschwerdeführer arbeite. Zudem sei er nicht berechtigt, Sozialhilfe zu beziehen. Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen würde seine Bewilligung nicht verlängert werden (MI-act. 3 ff., 321 f., 328).