Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.48 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.045) Art. 25 Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Iran führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 4. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1992 geborene iranische Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 50). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 7. August 2020 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MI-act. 217 ff.). Am 9. September 2020 heiratete der Beschwerdeführer in D._____ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte iranische Staatsangehörige B._____ (MI-act. 8 ff.; act. 2). Im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 eine mit einer Auflage verbundene Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2021, erteilt. Die Bewilligung wurde unter der Bedingung erteilt, dass der Beschwerdeführer arbeite. Zudem sei er nicht berechtigt, Sozialhilfe zu beziehen. Bei Nichter- füllung dieser Bedingungen würde seine Bewilligung nicht verlängert wer- den (MI-act. 3 ff., 321 f., 328). In den Jahren 2018 bis 2022 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er wegen rechtswidrigen Auf- enthalts und Fälschung von Ausweisen (Art. 115 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] und Art. 252 StGB), wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), wegen der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Verstoss gegen Bundesgesetz über die Abgabe für die Be- nützung von Nationalstrassen vom 19. März 2010 [NSAG; SR 741.71]), wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]) und wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), zu- sammengezählt mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und Bussen von insgesamt Fr. 1'730.00, bestraft (MI-act. 63 f., 96 f., 344 f., 361 f., 379 f., 391 f., 393 f.). Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 stellte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) die Nichtverlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung in Aussicht, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er über die erforderlichen Sprachkompetenzen verfüge (MI- act. 353 ff.). Am 26. Februar 2022 absolvierte der Beschwerdeführer er- folgreich eine Deutschprüfung mit Niveau A1 (MI-act. 365). Gemäss Mittei- lung der Stadt D._____ vom 24. März 2022 erfolgte die freiwillige Trennung der Eheleute per 23. März 2022 (MI-act. 364). Daraufhin stellte das MIKA -3- dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2022 die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht (MI-act. 368 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2022 Stellung (MI- act. 374). Das MIKA tätigte in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen und holte u.a. eine Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ein (MI-act. 381). Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2022 eine weitere Eingabe seines Rechtsvertreters ein (MI-act. 382). Mit Schreiben vom 3. November 2022 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 402 ff.). Hierzu nahm der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2023 Stellung und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (MI-act. 411 ff.). Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 die Möglich- keit zur Stellungnahme, da nicht nur die Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz, sondern auch aus dem Schengen-Raum beabsichtigt werde (MI-act. 420 ff.). Am 2. März 2023 ging beim MIKA ein Schreiben des Be- schwerdeführers ein (MI-act. 425). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt mit Drohung und wiederholten Tätlichkeiten sowie wegen Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 3'200.00 bestraft (MI- act. 451 ff.). Am 19. April 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Ok- tober 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 435 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. April 2023 liess der Beschwerde- führer beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Eingabe einer neuen Vertretung vom 23. Mai 2023 (Eingang) Einsprache erheben (MI- act. 471 ff.). Die Vorinstanz tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 503 f.). Hierzu liess der Beschwerdeführer mit Eingaben seiner Vertretung vom 6. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 Stellung nehmen (MI-act. 516 f., 523 ff.). Am 21. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer durch seine Ver- tretung weitere Unterlagen zu den Akten (MI-act. 528 ff.). Die Vorinstanz nahm am 21. August 2023 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Juni 2023 betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft zu den Akten (MI-act. 539 ff.). Ge- -4- mäss Mitteilung der Stadt D._____ vom 28. Oktober 2023 erfolgte die gerichtliche Trennung der Eheleute per 8. März 2023 (MI-act. 566). Am 27. November 2023 nahm die Vorinstanz den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. November 2023 zu den Akten (MI-act. 571 ff.). Am 4. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit persönlicher Eingabe vom 5. Februar 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz ist anzuweisen, meine Aufenthaltsbewilligung zu ver- längern. 3. Die Vorinstanz ist weiterhin anzuweisen, meine Arbeitsbewilligung bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens aufrechtzuerhalten. 4. Von der Erhebung der Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 600 soll abge- sehen werden. 5. Sollte eine vollständige Klärung des Sachverhalts erforderlich sein, ist die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Subeventuell ist die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges festzustellen, mit Anordnung der entspre- chenden gesetzlichen Folgen einer vorläufigen Aufnahme. 7. Unentgeltliche Rechtspflege wird beantragt, insbesondere soll von einer Kostenvorschusspflicht abgesehen werden. -5- 8. Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen sollen zu Lasten des Staates gehen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde und eines ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diesbezüglichen Belegen auf (act. 27 ff.). Am 11. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ins Recht (act. 30 ff.). Die verbesserte Beschwerdeschrift nahm das Verwaltungsgericht am 16. Februar 2024 zu den Akten (act. 34 ff.). Mangels nachgewiesener Bedürftigkeit lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt (act. 74 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhal- tung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Be- schwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 105, 110). Am 24. Juli 2024 nahm das Verwaltungsgericht einen Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit E._____ vom 18. Juli 2024 zu den Akten (act. 115 ff.) und am 7. August 2024 ging die Verfügung des Bezirksge- richts Winterthur vom 29. Juli 2024 betreffend Anordnung von Unter- suchungshaft ein (act. 124 ff.). Mit Verfügung vom 9. August 2024 nahm der Instruktionsrichter u.a. davon Kenntnis, dass sich der Beschwerdefüh- rer zurzeit in Zürich in Untersuchungshaft befindet (act. 135 f.). Die Mittei- lung des Bundesamts für Justiz an das MIKA vom 29. Juli 2024 (MI- act. 138) sowie die E-Mail-Anfrage der C._____ GmbH vom 2. September 2024 (MI-act. 139 f.) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 142, 144). Das Verwaltungsgericht nahm am 10. Januar 2025 eine Zuzugsmeldung der Einwohnergemeinde Q._____ vom 6. Januar 2025 zu den Akten (act. 149). Am 7. März 2025 ging der Vollzugsbericht der Stadtpolizei D._____ vom 3. Oktober 2024 ein (act. 153 ff.), welche dem Beschwerdeführer zusammen mit der E-Mail der C._____ GmbH vom 20. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 160 f.). Das Verwaltungsgericht nahm am 2. April 2025 eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 31. März 2025 an das MIKA zu den Akten (act. 162). Am 6. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Zuzugsmeldung der Gemeinde R._____ ein (act. 163). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Januar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, während der -7- Verfahrensdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 3), das MIKA sei anzuweisen, eine solche Bestätigung auszustellen, ohnehin hinfällig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, infolge der Tren- nungsmeldung der Stadt D._____, den Äusserungen der Ehefrau des Be- schwerdeführers, wonach sie sich ein Getrenntleben von ihrem Ehemann wünsche, und mehreren Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, welche polizeiliche Interventionen nach sich gezogen hätten, sei nicht länger von einer gelebten Ehe auszugehen, auch wenn der Beschwerde- führer nach wie vor an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet sei. Folglich könne sich der Beschwerdeführer für die Verlängerung seiner Be- willigung nicht mehr auf Art. 44 AIG berufen. Das Eheleben habe sodann weniger als drei Jahre gedauert und es seien keine wichtigen persönliche Gründe, welche eine Bewilligungsverlängerung aufgrund eines Härtefalls begründen könnten, ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden, noch erscheine die soziale Wiedereingliede- rung im Iran als stark gefährdet. Ein schwerwiegender persönlicher Härte- fall sei ebenfalls zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die eheliche Gemeinschaft sei nicht am 23. März 2022 aufgelöst worden, und das Scheidungsverfahren laufe noch, weshalb in formeller und rechtlicher Hinsicht nach wie vor eine eheliche Gemeinschaft bestehe. Eine kurz- fristige räumliche Trennung stelle nicht notwendigerweise eine endgültige Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dar. Auch bestehe die Möglichkeit, dass die Ehe trotz des hängigen Scheidungsverfahrens fortgesetzt würde und er sich mit seiner Ehefrau versöhnen könnte. Im Übrigen sei der Be- schwerdeführer bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukom- men und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Hier habe er sich bedeu- tende Beziehungen aufgebaut, sei beruflich integriert und seinen Lebens- unterhalt bestreite er eigenständig. Von seinem früheren Verhalten, wel- ches zu strafrechtlichen Verurteilungen und Schuldenbildungen geführt habe, habe er sich distanziert. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sein Verhalten entsprechend angepasst. Weiter wolle er eine Ausbildung -8- machen. In sprachlicher Hinsicht habe er bereits dazugelernt und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Im Übrigen sei dem Be- schwerdeführer eine Rückkehr und Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht zumutbar. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschens- grund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechts- gleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffe- nen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 f.). -9- 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten ab dem 6. April 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Ehe- schliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufent- haltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung. Gemäss der Meldung der Stadt D._____ vom 24. März 2022 haben sich die Eheleute am 23. März 2022 freiwillig getrennt (MI-act. 364). Die gerichtliche Trennung erfolgte am 8. März 2023 (MI-act. 566). Der Be- schwerdeführer macht geltend, dass eine Versöhnung der Eheleute nicht ausgeschlossen sei. Das Scheidungsverfahren laufe noch, weshalb in for- meller und rechtlicher Hinsicht nach wie vor eine Ehe bestehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Versöhnung der Eheleute ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch begründet dies der Beschwerdeführer in sub- stanziierter Weise. Vor diesem Hintergrund ist ein beidseitiger Wille der Eheleute, in ehelicher Gemeinschaft weiterleben zu wollen, zu verneinen (siehe auch hinten Erw. II/4 und 5.2). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr einge- halten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. II/2.3). 4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Daran vermögen die allgemein gehaltenen, theoretischen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers über Paare, die sich eine Auszeit nehmen und danach wieder zusam- menfinden, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Eheleute aktiv darum be- müht wären, wieder zusammenzufinden. Dagegen spricht zudem insbe- sondere der von der Ehefrau in ihren Eingaben an das MIKA klar geäus- serte Wille, nicht länger in einer Ehe mit dem Beschwerdeführer leben zu wollen (MI-act. 381, 390, 396). An dieser Ausgangslage ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der freiwilligen Ehetrennung zunächst in der gemeinsamen Wohnung weiterlebte, nichts. So fehlt es am massgebenden beidseitigen Willen der Eheleute zur Fortführung der Ehe- gemeinschaft (vgl. auch hinten Erw. II/5.2). Seit der freiwilligen Trennung - 10 - der Eheleute sind mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen. In der Zwi- schenzeit erfolgte die gerichtliche Ehetrennung und das Scheidungsverfah- ren wurde eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist die Ehe als definitiv ge- scheitert zu betrachten. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht sub- stanziiert dar, dass seine Ehefrau ihre Meinung inzwischen geändert hätte. Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner aufenthaltsberechtigten Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und auch keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, kann er sich im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr auf Art. 44 Abs. 1 AIG für die Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung berufen. 5. 5.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch geltend machen kann. Der Einspracheentscheid ist am 4. Januar 2024 ergangen. Gemäss der Änderung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen Absatz 4 einführt, ist per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (AS 2024 713 ff.). Diese findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG grundsätzlich auf alle Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, Anwendung. Wie es sich vorliegend verhält, kann jedoch schliesslich offengelassen wer- den: Zum einen liegt der Fokus der per 1. Januar 2025 eingeführten Geset- zesanpassung auf der häuslichen Gewalt (vgl. BBI 2023 2418 ff.). Solches wird im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht und aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach der Beschwerdeführer Opfer von häuslicher Gewalt geworden wäre (siehe hinten Erw. II/5.3). Zum anderen erweist sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, sowohl vor als auch nach der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung als dieselbe. Einzig die Rechts- grundlage hat sich geändert. Während sich die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehege- meinschaft vor der per 1. Januar 2025 erfolgten Gesetzesänderung nach aArt. 77 VZAE richtete, stützt sich diese nun auf Art. 50 AIG, wobei die- selben Voraussetzungen zu erfüllen sind. Es ist zu prüfen, ob wichtige per- sönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. - 11 - 5.2. 5.2.1. Gemäss aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann die Aufenthaltsbewilligung von Eheleuten nach Art. 44 AIG trotz Auf- lösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die be- troffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Die geforderte Ehegemeinschaft besteht grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Die über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 50 AIG). Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemein- schaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijah- resfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Eheleute in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Tren- nungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/ MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/WALTER KÄLIN/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff., 69 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht er- füllt, da der Beschwerdeführer lediglich ab der Heirat, d.h. ab dem 9. Sep- tember 2020 (MI-act. 8 ff.) bis zur freiwilligen Trennung am 23. März 2022 (MI-act. 364) und damit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehe- licher Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt hat. Dass der Be- schwerdeführer weiterhin an der Ehe festhält, ist nicht relevant. Mass- gebend ist der gemeinsame Ehewille beider Eheleute, welcher bei der Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss ihren gegenüber dem MIKA geäusserten Angaben spätestens seit dem 13. Oktober 2022 fehlt (MI- act. 381, 390, 396) und mit der am 28. März 2023 erfolgten gerichtlichen - 12 - Trennung und dem eingeleiteten Scheidungsverfahren seine Bestätigung findet (MI-act. 566). Im Übrigen wäre die Dreijahresfrist auch bei Abstellen auf das Datum der gerichtlichen Trennung nicht erfüllt. 5.3. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Ebenfalls gibt es keine Hinweise und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er die Ehe mit seiner Noch-Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre. 5.4. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten im Heimatland lediglich auf Schwierigkeiten hingewie- sen wird, ist festzuhalten, dass allgemeine Hinweise nicht genügen, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwer- deführers in seinem Herkunftsland im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Beeinträchtigung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Angesichts des Alters des heute 32-jährigen Beschwerdeführers, seiner Sozialisierung im Iran, seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik (vgl. MI-act. 201, 221, 260) wäre ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland auch dann zuzumuten, wenn er sich sein soziales Netzwerk neu aufbauen müsste, wobei er auch nicht geltend macht, er habe kein soziales Netzwerk mehr. Nach dem Ge- sagten ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 8). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE i.V.m. Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder vorge- bracht worden, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer sol- chen Härtefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten bzw. bei der - 13 - Ehegattin weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechti- genden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in je- nen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulato- rischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 7 f.) wurde unter Berück- sichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwer- deführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Noch-Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/5.2 ff.) noch ein schwerwiegender persön- licher Härtefall (Erw. II/6) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlänge- rung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Dar- legung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 9). Der Be- schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, er sei vorläufig aufzuneh- men (act. 13), ohne dies jedoch substanziiert zu begründen. Er weist ledig- lich darauf hin, dass eine Zwangsausschaffung aufgrund der aktuellen völkerrechtlichen Situation und der politischen Lage im Iran unzumutbar sei. Dass er in politischer, religiöser oder anderweitiger Hinsicht einer Be- völkerungsgruppe angehöre, die in besonderem Fokus des iranischen Sicherheitsapparats steht, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch lassen sich den Akten hierzu Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-333/2021 vom 20. Juni 2023, Erw. 6.3.2; D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022, Erw. 6.3.1.1 f.). Gemäss - 14 - Bundesverwaltungsgericht herrscht im Iran überdies weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rück- kehr generell unzumutbar wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E- 2621/2022 vom 12. Dezember 2024, Erw. 8.2 m.w.H.), und sind nach ak- tueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungen in den Iran weiterhin möglich (vgl. z. B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 5527/2024 vom 29. April 2025; E-5398/2020 vom 15. April 2025). Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG besteht somit keine Veranlassung, beim SEM um die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers zu ersuchen. 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt und der Ein- spracheentscheid zu bestätigen ist, besteht keine Veranlassung, dem An- trag auf Erlass der Kosten im Einspracheverfahren stattzugeben. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 15 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 258.00, gesamthaft Fr. 1'458.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- - 16 - fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 19. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter