Im Gegenteil sind aufgrund der Mehraufschüttungen Überflutungen praktisch ausgeschlossen, womit die Auendynamik hier unterbrochen ist. Der Vertreter der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer) bestätigte dies anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins explizit (vgl. Vorakten, act. 92 [Votum F.]). Es besteht kein Anlass, die Einschätzung der kantonalen Fachstelle in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist im Übrigen ein Gutachten über die Rückbaukosten notwendig (vgl. Beschwerde, S. 19), da die angeordnete Wiederherstellung selbst unter Annahme der von den Beschwerdeführern bezifferten Wiederherstellungskosten verhältnismässig ist (vgl. Erw. II/3.4.2).