5. Weitere Beweiserhebungen sind schliesslich nicht erforderlich, um den Fall beurteilen zu können. Der Sachverhalt ist gestützt auf die Akten genügend erstellt. Von einem Gutachten über die ökologischen Auswirkungen der aktuellen Höhe der Ovalbahn für die Auenlandschaft (vgl. Beschwerde, S. 17) wären zudem keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei einem Hochwasserschutz grösser als HQ 300 (bzw. jedenfalls über HQ 100; siehe oben Erw. II/2.2.2) kommt es – anders als bei HQ 10 – nicht mehr zu gelegentlichen Überflutungen. Im Gegenteil sind aufgrund der Mehraufschüttungen Überflutungen praktisch ausgeschlossen, womit die Auendynamik hier unterbrochen ist.