Bei der Beurteilung des nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellten Flurwegs wird zu beachten sein, dass die Ovalbahn gemäss dem vorliegenden Entscheid auf die am 27. November 2017 bewilligte Höhenkote zurückgebaut werden muss. Soweit man sich beim bewilligten Flurweg in Bezug auf die Höhenlage aus sachlichen Gründen an der Höhe der Ovalbahn orientiert bzw. zu dieser Bezug genommen hat (indem der Flurweg z.B. um ein bestimmtes Mass tiefer liegen soll als die Ovalbahn), wird dies bei der Beurteilung des Flurwegs zu berücksichtigen sein.