4. Wie dargelegt bildete der westlich entlang der Ovalbahn führende Flurweg nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 27. November 2017 (vgl. Erw. II/2.2.2 und 3.3.1). Er war Gegenstand eines anderen, separaten Baugesuchsvefahrens. Da der Flurweg offenbar ebenfalls nicht den Plänen entsprechend (sondern zu hoch) erstellt wurde, wurde ein nachträgliches Baugesuchsverfahren eingeleitet. Dieses ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens derzeit sistiert. Bei der Beurteilung des nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellten Flurwegs wird zu beachten sein, dass die Ovalbahn gemäss dem vorliegenden Entscheid auf die am 27. November 2017 bewilligte Höhenkote zurückgebaut werden muss.