II/4.5.2; siehe auch: FRITZSCHE/ BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1: Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 6. Aufl. 2019, S. 621 f.). Den finanziellen Interessen der Beschwerdeführer kann deshalb nur sehr untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung erweist sich der Schluss der Vorinstanzen, wonach die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen, als richtig. Die Wiederherstellungsanordnung ist somit zumutbar. Nicht zu - 19 -