Die Beschwerdeführer handelten nicht gutgläubig. Beurteilte man die Verhältnismässigkeit allein anhand der Höhe der Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands, führte dies zur unhaltbaren Konsequenz, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt und die Herstellung des rechtmässigen Zustands umso erschwerter wäre, je umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung und im Widerspruch zum materiellen Baurecht getätigt worden sind (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.254 vom 31. Januar 2024, Erw. II/4.3.3, WBE.2022.236 vom 12. April 2023, Erw. II/4.5.2; siehe auch: