Wie hoch die Wiederherstellungskosten tatsächlich sind, kann mit der Vorinstanz letztlich offen bleiben. Selbst wenn die Kosten – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – rund Fr. 450'000.00 betragen sollten, kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer handelten nicht gutgläubig.