Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die finanziellen Interessen der Beschwerdeführer gegenüber. Während die Beschwerdeführer die (teuerungsbereinigten) Rückbau- und Wiederherstellungskosten mit Fr. 450'000.00 beziffern (Beschwerde, S. 18 f., 21), gelangte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2023 zum Schluss, die Kosten würden deutlich weniger als Fr. 100'000.00 betragen (vgl. Vorakten, act. 108 ff.). Wie hoch die Wiederherstellungskosten tatsächlich sind, kann mit der Vorinstanz letztlich offen bleiben.