_" lediglich eine "beschränkte oder besondere Bauzone" (im Sinne von Art. 18 RPG) im Nichtbaugebiet ist und darin nur diejenigen Bauten und Anlagen bewilligungsfähig sein können, die in § 35 Abs. 2 BNO als zulässig deklariert werden, kommt dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des grundlegenden Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (vgl. statt vieler: BGE 132 II 21, Erw. 6.4) erhebliches Gewicht zu. Es besteht ein gewichtiges Interesse, dass dem Sinngehalt von § 35 Abs. 2 Sätze 4 ff. BNO Rechnung getragen und dieser nicht ausgehöhlt wird.