Zu beurteilen bleibt, ob der angeordnete Rückbau im öffentlichen Interesse ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die den Beschwerdeführern auferlegt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Abweichung vom Erlaubten nicht unerheblich, sondern massiv. Die eigenmächtig vorgenommene, zusätzliche Terrainaufschüttung von ca. 80 cm ist grossflächig und umfasst ein Volumen von rund 4'900 m3. Die Abweichung vom Erlaubten bringt den Beschwerdeführern auch einen erheblichen Nutzen, da die erstellte Ovalbahn nun einem Hochwasserschutz von HQ 300 (bzw. jedenfalls über HQ 100; vgl. Erw.