Den Beschwerdeführern kann somit auch in dieser Hinsicht nicht attestiert werden, gutgläubig gehandelt zu haben. Es bleibt dabei, dass sie in Bezug auf die Erstellung der umstrittenen Erhöhung der Oval- - 17 - bahn nicht als gutgläubig betrachtet werden können. Mangels guten Glaubens fällt ein Vertrauenstatbestand ausser Betracht.